Allgemein

Artikel 1 Begriffsbestimmungen:

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:

Wiltrade
“: das Privatunternehmen Wiltrade Holland BV

Andere
Partei”: jede Partei, die eine Vereinbarung mit Wiltrade abschließt oder mit der Wiltrade über den Abschluss einer Vereinbarung verhandelt.
“Vereinbarung”:
Vereinbarung
über die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen

Waren
“: die Maschinen und/oder das Zubehör von Maschinen, die Gegenstand des Vertrags sind.

Artikel 2 Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle (vorvertraglichen) Rechtsbeziehungen, in denen Wiltrade als Verkäufer von Waren oder Dienstleister auftritt.
Der Anwendbarkeit der von der Gegenpartei verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Artikel 3 Angebote und Vertragsschluss

    1. Alle Angebote und Angebote von Wiltrade sind freibleibend, es sei denn, im Angebot wurde eine Annahmefrist gesetzt. Ein Angebot oder Angebot erlischt, wenn das Produkt, auf das sich das Angebot bezieht, in der Zwischenzeit nicht mehr verfügbar ist.
    2. Wiltrade kann nicht an seine Angebote oder Angebote gebunden werden, wenn die andere Partei vernünftigerweise verstehen kann, dass die Angebote oder Angebote oder ein Teil davon einen offensichtlichen Fehler oder eine offensichtliche Beschreibung enthalten.
    3. Die in einem Angebot oder Angebot angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben, etwaiger Kosten, die im Rahmen des Vertrags anfallen, einschließlich Reise- und Unterkunfts-, Versand- und Verwaltungskosten, sofern nicht anders angegeben.
    4. Weicht die Annahme (auch in Nebensächlichkeiten) von dem im Angebot oder Angebot enthaltenen Angebot ab, ist Wiltrade daran nicht gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht in Übereinstimmung mit dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, Wiltrade weist auf etwas anderes hin.
    5. Angebote oder Angebote gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge.
    6. Die abweichende Annahme der Gegenpartei gilt als völlig neues Angebot an Wiltrade.

Artikel 4 Lieferung

Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk. Die Lieferung erfolgt unmittelbar nach Eingang des vereinbarten Kaufpreises bei Wiltrade. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gekaufte Ware spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung in Empfang zu nehmen. Wenn die Gegenpartei die Lieferung der Ware nicht innerhalb der oben genannten Frist annimmt oder die Annahme der Ware verweigert oder nachlässig die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen erteilt, kann Wiltrade den Vertrag auflösen und die Anzahlung als Entschädigung betrachten.

Artikel 5 Lieferzeit

Eine vereinbarte Lieferzeit ist keine Frist, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Gegenpartei muss Wiltrade schriftlich in Verzug setzen und ihr eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Wenn Wiltrade nicht rechtzeitig liefert, ist die andere Partei berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Die andere Partei hat das letztere Recht nicht, wenn sie in Verzug ist.

Artikel 6 Aussetzung und Auflösung der Vereinbarung

    1. Wiltrade ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, wenn:
      • Die andere Partei erfüllt die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig.
      • Nach Abschluss der Vereinbarung erlangt Wiltrade Kenntnis von Umständen, die Grund zu der Befürchtung geben, dass die andere Partei die Verpflichtungen nicht erfüllen wird;
      • Die andere Partei wurde bei Abschluss der Vereinbarung aufgefordert, eine Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen zu leisten, und diese Sicherheit wird nicht geleistet oder ist unzureichend;
      • Im Falle eines Konkurses, einer Zahlungseinstellung oder einer Umschuldung.
    2. Ferner ist Wiltrade berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn Umstände eintreten, die so beschaffen sind, dass die Erfüllung des Vertrages unmöglich ist, oder wenn andere Umstände eintreten, die von solcher Art sind, dass eine unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrages von Wiltrade nicht vernünftigerweise verlangt werden kann.
    3. Wenn der Vertrag aufgelöst wird, sind die Kommentare, die sich aus der Vereinbarung ergeben, sofort fällig und zahlbar. Wenn Wiltrade die Erfüllung der Verpflichtungen aussetzt, behält es seine Rechte nach dem Gesetz und der Vereinbarung.
    4. Wenn Wiltrade zur Aussetzung oder Auflösung übergeht, haftet er in keiner Weise für den Ersatz von Schäden und Kosten, die in irgendeiner Weise dadurch entstanden sind.
    5. Wenn der Gegenpartei zugerechnet werden kann, dass Wiltrade den Vertrag auflöst, ist die andere Partei verpflichtet, Wiltrade für den Schaden wie Lagerkosten, Transportkosten und entgangenen Gewinn zu entschädigen, den Wiltrade infolge der Auflösung unmittelbar als übel erleidet. Unabhängig vom Vorstehenden schuldet die Wetterpartei in jedem Fall eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des vereinbarten Kaufpreises, die sofort fällig und ohne weitere Inverzugsetzung zahlbar ist.
    6. Wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ist Wiltrade berechtigt, den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne dass sie verpflichtet ist, eine Entschädigung oder Entschädigung zu zahlen, während die andere Partei aufgrund der Nichterfüllung verpflichtet ist, eine Entschädigung oder Entschädigung zu zahlen.

Artikel 7 Garantien und Haftung

    1. Angaben zum Angebot wie Eigenschaften, Farbe, Größen sowie Angaben auf der Website, in Drucksachen, Zeichnungen und Abbildungen, die Wiltrade zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zur Verfügung stellt, sind für sie unverbindlich und werden nach Treu und Glauben angegeben.
    2. Bei Abschluss des Kaufvertrages wird davon ausgegangen, dass die Gegenpartei mit allen für sie wichtigen Spezifikationen des Kaufgegenstandes vertraut ist.
    3. Wiltrade haftet nicht für versteckte Mängel und die Lebensdauer der verkauften Ware nach Lieferung.
    4. Die andere Partei kann die Ware vor dem Kauf ausgiebig testen.
    5. Die Gegenpartei akzeptiert die gekaufte Ware im Zustand, einschließlich aller bekannten und versteckten Mängel, wie sie zum Zeitpunkt der Lieferung vorfindet.
    6. Nach Erhalt der Sache kann sich die Gegenpartei nicht mehr auf Mängel der Sache berufen.
    7. Ein Umtausch der gekauften Ware ist nur mit Zustimmung von Wiltrade möglich.
    8. Wiltrade gibt keinerlei Garantien für die von wilt verkauften Waren und übernimmt keine Haftung, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
    9. Sollte Wiltrade für Schäden haften, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf 15.000 Euro beschränkt,-, zumindest auf den Teil der Vereinbarung, auf den sich die Haftung bezieht.
    10. Die Haftung von Wiltrade ist in jedem Fall stets auf die Höhe der Zahlung seines Versicherers beschränkt, soweit zutreffend.
    11. Wiltrade haftet niemals für indirekte Schäden, sondern höchstens für direkte Schäden.
    12. Unter unmittelbarem Schaden sind ausschließlich die angemessenen Kosten für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens zu verstehen, soweit sich die Feststellung auf einen Schaden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen bezieht, etwaige angemessene Kosten, die entstehen, um die mangelhafte Leistung des Auftragnehmers vertragsgemäß zu erbringen, soweit diese Wiltrade zuzurechnen sind und angemessene Kosten, gemacht, um Schäden zu verhindern oder zu begrenzen, sofern der Kunde nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
    13. Wiltrade haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden aufgrund von Geschäftsstagnation.

Artikel 8 Gefahrübergang

Das Risiko des Verlustes, der Beschädigung oder der Wertminderung geht in dem Moment auf die andere Partei über, in dem die Ware an die andere Partei geliefert wurde.

Artikel 9 Eigentumsvorbehalt

    1. Die von Wiltrade gelieferte Ware bleibt Eigentum von Wiltrade, bis die Gegenpartei alle Verpflichtungen aus dem mit Wiltrade geschlossenen Kaufvertrag erfüllt hat.
    2. Kommt die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nach oder besteht die begründete Befürchtung, dass sie dies nicht tun wird, ist Wiltrade berechtigt, gelieferte Waren, an denen der Eigentumsvorbehalt nach Absatz 1 liegt, von der Gegenpartei oder Dritten, die die Sache für die andere Partei halten, zu entfernen oder entfernen zu lassen. Die andere Partei ist verpflichtet, jede diesbezügliche Zusammenarbeit unter Androhung einer Geldstrafe von 10% des von ihr geschuldeten Betrags pro Tag zu leisten.
    3. Soweit Dritte ein Recht an der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware begründen oder geltend machen wollen, ist die Gegenpartei verpflichtet, Wiltrade hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
    4. Auf erstes Verlangen von Wiltrade verpflichtet sich die andere Partei:
      • die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu versichern und gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und die Police dieser Versicherung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen;
      • Alle Ansprüche der Gegenpartei gegen den Versicherer in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt an Wiltrade gelieferte Ware verpfänden in der in der Kunst vorgeschriebenen Weise. 3:239 BW;
      • Wiltrade die Forderungen zu verpfänden, die die Gegenpartei gegen ihre Abnehmer bei der Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt von Wiltrade gelieferter Ware in der in Kunst vorgeschriebenen Weise erhält. 3:239 BW;
      • die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als Eigentum von Wiltrade zu kennzeichnen;
      • Auf andere Weise mit allen zumutbaren Maßnahmen zusammenzuarbeiten, die Wiltrade ergreifen möchte, um seine Eigentumsrechte in Bezug auf die Waren zu schützen und die die andere Partei im normalen Geschäftsgang nicht unangemessen behindern.

Artikel 10 Zahlung

    1. Die Zahlung muss innerhalb des Fälligkeitsdatums der Rechnung erfolgen,
      • Mittels gesetzlichem Zahlungsmittel in den Geschäftsräumen von Wiltrade
      • Durch Überweisung des geschuldeten Betrags auf die Bankkontonummer von Wiltrade

      Nach Ablauf des Rechnungsdatums kommt die Gegenpartei ohne weitere Inverzugsetzung in Verzug; Die Gegenpartei ist berechtigt, den Vertrag ab dem Zeitpunkt des Verzugs aufzulösen.

    2. Im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder einer Zahlungseinstellung der anderen Partei oder wenn die Anwendung der Umschuldungsvereinbarung in Bezug auf die andere Partei ausgesprochen wird, sind die Verpflichtungen der anderen Partei sofort fällig und zahlbar.
    3. Streitigkeiten zwischen dem Käufer und dem Verkäufer über Qualität oder Beschwerden, die von der anderen Partei aus anderen Gründen eingereicht werden, berechtigen den Käufer nicht, die Zahlung auszusetzen.

Artikel 11 (Inkassokosten)

Wenn die andere Partei eine ihrer Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt oder nicht erfüllt, wird der anderen Partei zusätzlich zum vereinbarten Preis Folgendes in Rechnung gestellt:

  • Alle Kosten, die bei der außergerichtlichen Erlangung einer Zahlung anfallen, einschließlich der Kosten für die Erstellung und Übermittlung von Mahnungen, die Erstellung eines Vergleichsvorschlags und die Einholung von Informationen. In jedem Fall schuldet die andere Partei, die nicht als Verbraucher angesehen werden kann, 10% des vereinbarten Kaufpreises. Für Verbraucher werden die außergerichtlichen Kosten auf der Grundlage des Dekrets über die Entschädigung für außergerichtliche Inkassokosten berechnet. Sind Wiltrade höhere Kosten entstanden, sind diese ebenfalls erstattungsfähig.
  • Alle Kosten, die bei der Erlangung der rechtlichen Zufriedenheit anfallen.

Artikel 12 Höhere Gewalt

    1. Unter höherer Gewalt versteht man Umstände, die die Erfüllung der Verpflichtung verhindern und die Wiltrade nicht zuzurechnen sind. Dazu gehören (wenn und soweit diese Umstände die Leistung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren): Streiks in anderen Unternehmen als Wiltrade, unvorhersehbare Stagnation bei Lieferanten oder sonstigen Dritten, von denen Wiltrade abhängig ist, und allgemeine Transportprobleme.
    2. Wiltrade hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die Umstände, die eine (weitere) Leistung verhindern, eintreten, nachdem Wiltrade seiner Verpflichtung hätte nachkommen müssen.
    3. Während höherer Gewalt werden die Lieferung von Wiltrade und andere Verpflichtungen ausgesetzt. Wenn der Zeitraum, in dem Wiltrade aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, länger als zwei Monate dauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung besteht.
    4. Hat Wiltrade seine Verpflichtungen zu Beginn der höheren Gewalt bereits teilweise erfüllt oder kann er seinen Verpflichtungen nur teilweise nachkommen, ist Wiltrade berechtigt, den bereits gelieferten oder lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen und die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung so zu bezahlen, als wäre es ein gesonderter Vertrag. Dies gilt jedoch nicht, wenn das bereits gelieferte oder lieferbare Teil keinen eigenständigen Wert hat.

Artikel 13 Freistellung

    1. Die Gegenpartei stellt Wiltrade von allen Ansprüchen Dritter frei, die direkt oder indirekt, indirekt oder unmittelbar mit der Ausführung des Vertrages in Zusammenhang stehen oder sich aus dem Gesetz ergeben.
    2. Sollte Wiltrade aus diesem Grund von Dritten haftbar gemacht werden, ist die Gegenpartei verpflichtet, Wiltrade sowohl außerhalb als auch gerichtlich zu unterstützen und unverzüglich alles zu tun, was in diesem Fall von ihm erwartet werden kann. Wenn die andere Partei keine angemessenen Maßnahmen ergreift, ist Wiltrade berechtigt, dies ohne Inverzugsetzung selbst zu tun. Alle Kosten und Schäden seitens Wiltrade und Dritter, die dadurch entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten und auf Gefahr der anderen Partei.

Artikel 14 Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

    1. Alle (vorvertraglichen) Rechtsbeziehungen, an denen Wiltrade beteiligt ist, unterliegen ausschließlich niederländischem Recht, auch wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn die am Rechtsverhältnis beteiligte Partei dort ansässig ist.
    2. Das Gericht am Geschäftssitz von Wiltrade ist ausschließlich für die Verhandlung von Streitigkeiten zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
    3. Wiltrade hat jedoch das Recht, die Streitigkeit dem zuständigen Gericht nach dem Gesetz vorzulegen.
    4. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts finden keine Anwendung, ebenso wenig wie künftige internationale Regelungen über den Erwerb beweglicher Sachen, deren Wirkung von den Parteien ausgeschlossen werden kann.
      Wiltrade wird die geltenden Datenschutzbestimmungen so weit wie möglich beachten.

Artikel 15 Lage und Änderung der Bedingungen

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden beim Bezirksgericht Rotterdam, Dordrecht, eingereicht.
    2. Für deren Auslegung ist stets der niederländische Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.
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